Arbeitsrecht und Nichtraucherschutz"Eine gesetzliche Regelung zum Nichtraucherschutz bestand bisher nach § 32 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nur für Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume. Darüber hinaus hatte die Arbeitsgerichtsbarkeit in Einzelfällen die Arbeitgeber aufgrund ihrer Fürsorgepflicht bzw. aufgrund des § 618 Abs.1 BGB für verpflichtet angesehen, die Arbeit so zu organisieren, dass die Arbeitnehmer durch sog. Passivrauchen nicht in ihrer Gesundheit gefährdet werden (BAG vom 17.2.1998 - 9AZR 84/97 - ZTR 1998, 516). Der Arbeitgeber genügte dieser Verpflichtung, wenn er im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür sorgte, dass Gefährdungen der Gesundheit nicht entstehen. Durch Art. 7 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (BGBL. I S. 3777) ist der § 32 ArbStättV mit Wirkung vom 3.10.2002 durch § 3 a ArbStättV abgelöst worden. Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2004, wurde eine weitere formale Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 verkündet. Mit dieser Änderung wurde § 3 a ArbStättV gestrichen bzw. wortgleich in § 5 ArbStättV "umgewandelt". Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Abs. 2 schränkt diese Verpflichtung für Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr ein. Hier hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Der Nichtraucherschutz nach § 3 a ArbStättV gilt auch für Arbeitsstätten, die sonst vom Geltungsbereich durch § 1 Abs. 2 ArbStättV ausgenommen sind, also für Arbeitsstätten im Reisegewerbe und Marktverkehr, in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr, in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, und auf See- und Binnenschiffen." (zitiert aus dem: PC-BAT-Kommentar von Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Infotelegramm Rehm 1/2003). Bis September 2002 war es oft ein langwieriger Kampf, um seine Rechte durchzusetzen. Wenn man Glück hatte, erhielt man Unterstützung durch den Betriebsrat. In wenigen Fällen kam es zu einer "Betriebsvereinbarung Nichtraucherschutz" mit der Geschäftsleitung. ![]() Seit dem 3. Oktober 2002 ist die Rechtsgrundlage einfacher. Seither ist die geänderte Arbeitsstättenverordnung rechtswirksam und einklagbar: § 5 a der Arbeitstättenverordnung zum Nichtraucherschutz (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Für die Umsetzung der neuen Arbeitsstättenverordnung bedeutet dies: Sie schreiben einen kurzen Brief an die Geschäftsleitung: "Sehr geehrte(r)..., bekanntlich arbeite ich im Bereich...auf der ... Etage, im Raum ... . Dort bin ich dem Tabakrauch von ... Personen ausgesetzt. Dies ist bekanntlich im hohen Maße gesundheitsschädigend. Als Nichtraucher(in) bitte ich Sie hiermit um entsprechende Abhilfe im Sinne des § 618 BGB und des neuen § 5 der Arbeitsstättenverordnung. Im Voraus vielen Dank ! Mit freundlichen Grüßen Ihr(e) ............" Sollten Sie in größeren Räumen oder im Großraum arbeiten, ist es ratsam, wenn mehrere Nichtraucher(innen) Briefe mit sinngemäß gleichen Inhalt an die Geschäftsleitung schicken. An die Geschäftsleitung deshalb, weil sie auch entsprechend § 618 BGB verantwortlich ist. Der § 618 BGB gilt bereits seit dem 1.1.1900; textgleich ! BGB: § 618 Abs. 1: Pflicht zu Schutzmaßnahmen: Der Dienstberechtigte (Anm.: Die Geschäftsleitung des Arbeitgebers) hat Räume, Vorrichtungen oder... so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen....so zu regeln, dass der Verpflichtete (Anm.: Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung (Anm.: Arbeit) es gestattet." Achten Sie darauf, dass die Geschäftsleitung sich darum kümmert. In größeren Betrieben kann sie dies auch an den zuständigen Dienststellenleiter / Prokuristen delegegieren, die Geschäftsleitung bleibt aber verantwortlich. Sie darf es nicht einfach an einen Sachgebietsleiter abgeben, der ohnehin keine Personalführungsvollmachten hat. Ebenso wenig an eine Sekretärin der Hausverwaltung o.ä. Hilfspersonen, um das Thema dorthin abzuwälzen. Bleiben Sie unnachgiebig, freundlich und geduldig, es geht um Ihre Gesundheit. Sie haben die Vernunft und das Recht auf Ihrer Seite. Die Geschäftsleitung hat das Raucherproblem zu lösen ! Sie können auch gerne die beigefügte Liste "Tabakgifte und gesundheitsschädigende Folgen" ausschneiden und an die Geschäftsleitung und zusätzlich an den Betriebsrat weiterleiten. Der Betriebsrat hat kollektivrechtliche Aufgaben. Dazu gehört, dass er darauf zu achten hat, dass die Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden (§ 80 BetrVG). Bei Zuwiderhandlung könnte der Betriebsrat das jeweils zuständige Amt Für Arbeitsschutz (vormals Gewerbeaufsichtsamt) um Abhilfe bitten oder das Arbeitsgericht bemühen. Sobald höchstrichterliche Urteile zu diesem noch jungen § 5 der Arbeitsstättenverordnung rechtskräftig sind, werden sie vom Bundesarbeitsgericht (BAG) veröffentlicht (Kurzform mit Aktenzeichen). Ein entsprechender Hinweis erfolgt dann hier auf unserer Domäne. Auch die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers (§ 627-629 BGB) besteht, damit sie wahrgenommen wird. Dazu gehört auch, dass Sie für Ihre berechtigte Forderung nicht unter "Bossing" oder Mobbing" zu leiden haben. Zu diesen Themen gibt es bereits Rechtsprechung. In einem der Urteil des Bundesarbeitsgerichts steht: "Es widerspricht der Würde des Arbeitsnehmers, ihn wie einen Gegenstand zu behandeln". Behinderte und Schwangere genießen besonderen / zusätzlichen Schutz ! ![]() |
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Tabakgifte und gesundheitsschädigende Folgen |